Für Mandanten ohne finanzielle Möglichkeiten zur Prozeßführung sieht der Staat die Prozeßkostenhilfe vor. Das Gericht prüft hierzu, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Prozess zu führen. Das einzusetzende Einkommen darf nicht mehr als 15 Euro betragen. Dies wird folgendermaßen berechnet: Einzusetzende Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (360,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie 253,- Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung. Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen.
Sie sollten sich gegebenenfalls das Antragsformular von unserer homepage herunterladen und ausgefüllt Ihrem Anwalt vorlegen.
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