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Spielrecht oder Wettbewerbsverzerrung

 

Aktenzeichen Verbandsgericht: 093 - 2 005/06

 

Urteil

 

In der Berufungssache des Vereins VSG Altglienicke gegen das Urteil des Sportgerichts vom 23.06.2006 - Az: M 05/06 - 0982 - hat das Verbandsgericht des BFV in der Besetzung

 

Gronak (ASV Berlin) - Vorsitzender
Holz (Spandauer Kickers) - Beisitzer
Schwärsky (Rein. Füchse) - Beisitzer

 

ohne mündliche Verhandlung gem. § 16 Abs. 1 BFV-RuVO am 27.07.2006 wie folgt entschieden:

 

1.
Das Urteil des Sportgerichts vom 23.06.2006, Geschäftszeichen M 05/06 – 0982, wird aufgehoben.

 

2.
Dem VSG Altglienicke e.V. wird das Spielrecht der Kreisliga A unter der Bezeichnung “VSG Altglienicke I” gewährt.

 

3.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

4.
Die Einspruchsgebühr ist dem VSG Altglienicke in voller Höhe und die Berufungsgebühr zu 75 % zu erstatten. Kosten für das Verfahren vor dem Sportgericht werden nicht erhoben. Für das Berufungsverfahren hat der VSG Altglienicke eine Verfahrensgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu tragen, die Berufungsgebühr wird in Höhe von 45,00 EUR erstattet

 

Gründe:

 

I.

 

Mit Urteil vom 23.06.2006 hat das Sportgericht einen als Einspruch gemäß § 6 RuVO gewerteten Rechtsbehelf der VSG Altglienicke (im Folgenden VSG), vertreten unter Vollmachtsvorlage durch Rechtsanwalt Sven Leistikow, zurückgewiesen. Das Sportgericht hat dabei das Begehren der VSG, der zur Kreisliga A aufstiegsberechtigten II. Mannschaft in der Kreisliga A als 1. Mannschaft ein Spielrecht zu gewähren, als nicht mit der Spielordnung vereinbar angesehen. Es hat diese Entscheidung im Kern damit begründet, dass das in § 19 Ziffer 2 SpO niedergelegte Verbot für aufstiegsberechtigte II. Mannschaften, in einer höheren Spielklasse als die 1. Mannschaft zu spielen, das sportliche Schicksal der II. Mannschaft unabänderlich von Erfolg oder Misserfolg der 1. Mannschaft abhängig mache. Das Sportgericht verkennt nicht, dass bei dieser Interpretation der II. Mannschaft der sportliche Erfolg verwehrt werden könne, sieht sich jedoch aufgrund der bestehenden Regelungen in der SpO außerstande, anders zu entscheiden.

 

II.

 

Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung macht die VSG geltend, § 19 Ziffer 2 SpO hindere in Fällen des sportlich verdienten Aufstieges einer II. Mannschaft nicht, dieser den Aufstieg zu gewähren und als 1. Mannschaft in der höheren Spielklasse spielen zu lassen. Es obliege der Vereinsautonomie zu bestimmen, wie die Mannschaften bezeichnet werden.

 

Im Berufungsverfahren macht die VSG nunmehr auch einen Schadensersatzanspruch geltend für Aufwendungen, die ihr infolge des verwehrten Aufstieges entstanden sein sollen.

 

III.

 

Die Berufung der VSG war hinsichtlich des begehrten Spielrechts erfolgreich, im Übrigen blieb sie jedoch erfolglos.

 

1.

 

Es ist dem Verbandsspielausschuss und dem Sportgericht zunächst einzuräumen, dass die von beiden vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 19 Ziffer 2 SpO in dem Fall zutreffend erscheint, dass ein Verein seine aufstiegsberechtigte II. Mannschaft ausdrücklich in der Saison nach dem Aufstieg wiederum als II. Mannschaft meldet und spielen lassen will.

 

Dies kann vereinsinterne Gründe haben oder in der Struktur der jeweiligen Mannschaften liegen. In diesem Falle erscheint es als einzig logische Schlussfolgerung, der Mannschaft den Aufstieg zu verwehren, weil es nach dem Selbstverständnis der Spielklasseneinteilung des Verbandes unzulässig ist, wenn die II. Mannschaft eines Vereins in einer höheren Klasse spielt als die 1.

 

Die vom Verbandsspielausschuss und vom Sportgericht vertretene Auffassung, die Vorschrift des § 19 Ziffer 2 SpO hindere in jedem Fall den Aufstieg einer aufstiegsberechtigten II. Mannschaft, wenn die bisherige 1. Mannschaft ihrerseits absteigt, wird von der erkennenden Kammer des Verbandsgerichts nicht geteilt.

 

Die genannte Vorschrift regelt — anders als § 10 Ziffer 3 JO — den hier vorliegenden Fall nicht ausdrücklich, dass ein Verein die sportlich aufgestiegene Mannschaft nunmehr für die kommende Saison als 1. Mannschaft nicht anmelden kann. Insoweit besteht eine Regelungslücke, die unter Beachtung der Grundprinzipien des Verbandes und unter Beachtung der Vereinsautonomie zu füllen ist.

 

Das gesamte Handeln des Berliner Fußballverbandes nach innen und nach außen wird entsprechend der Präambel zur Satzung von dem Grundgedanken des Fairplay und der Durchführung eines von rein sportlichen Grundsätzen beherrschten Spielbetriebes getragen. Nicht die bürokratische Interpretation von Satzung und Ordnungen, sondern die Ermöglichung von erfolgreicher Ausübung des Fußballsports und die Anerkennung solcher sportlichen Erfolge gehört zu den Grundprinzipien der Tätigkeit des Berliner Fußballverbandes. Die strikte Anwendung aufgestellter Regeln ist immer dann erforderlich und angebracht, wenn es um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes oder die Einhaltung der Spielregeln und der Gesetze des sportlichen Anstandes geht. Gründe dieser Art sind hier nicht ersichtlich, die einem Verein im Rahmen seiner Vereinsautonomie versagen sollten, eine aufgestiegene Mannschaft in der höheren Spielklasse als 1. Mannschaft antreten zu lassen.

 

Im vorliegenden Fall hatte dies die VSG frühzeitig geltend gemacht, als sich die Konstellation abzeichnete, dass die 1. Mannschaft aus der Kreisliga A absteigen und die II. Mannschaft einen Aufstiegsplatz in der Kreisliga B einnehmen würde. Der Verein hatte auch ebenso frühzeitig erklärt, dass die aufsteigende Mannschaft in der Folgesaison als 1. Mannschaft und die absteigende Mannschaft in der Folgesaison als II. Mannschaft spielen sollte.

 

Weder sprechen Gründe der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes noch gar Gesichtspunkte sportwidrigen Verhaltens gegen die Annahme, dass bei einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden der Verein berechtigt sein muss, über die Reihenfolge seiner Mannschaften selbst zu entscheiden. Allein dies wird nach Auffassung der Kammer dem Grundgedanken des Fairplay und der Anerkennung sportlichen Erfolges gerecht und es wird ein allgemein (und offenbar auch vom Sportgericht so empfundenes) ungerechtes Ergebnis vermieden.

 

Dabei wird durchaus nicht verkannt, dass durch die hier getroffene Entscheidung Schwierigkeiten bei der Spielklasseneinteilung für die kommende Saison auftreten können. Diese müssen aber im Interesse der Verwirklichung der sportlichen Gerechtigkeit in Kauf genommen werden.

 

Im Ergebnis war demzufolge auf die Berufung der VSG das sportgerichtliche Urteil abzuändern und auszusprechen, dass die VSG ein Spielrecht für die 1. Mannschaft in der Kreisliga A in der Saison 2006/2007 zusteht.

 

2.

 

Soweit mit der Berufung auch Schadensersatz für angebliche vergebliche Aufwendungen begehrt wurde, musste sie erfolglos bleiben. Eine Anspruchsgrundlage für das Recht eines Vereins, vom Berliner Fußballverband Schadensersatz zu verlangen, ist bereits nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ergebe sich für die Geltendmachung solcher Ansprüche eine Zuständigkeit des Sportgerichts oder des Verbandsgerichts nicht.

 

3.

 

Da offensichtlich die Erlangung des Spielrechts in der Kreisliga A das erheblich bedeutendere Begehren der VSG gegenüber dem Schadensersatzanspruch war, hatte die Berufung überwiegend Erfolg. Die Einspruchsgebühr war deshalb zu erstatten und die Verfahrenskosten 1. Instanz gutzuschreiben Das Unterliegen im Berufungsverfahren wurde mit einem Viertel bewertet, so dass die Kostenentscheidung gemäß den § 34 ff RuVO mit der entsprechenden Quote zu ergehen hatte.

 

Gez. Gronak

 

 

 

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